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 Betreff des Beitrags: Die Haftung für den Hund
BeitragVerfasst: Do 29. Okt 2009, 10:42 
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Administrator

Registriert: Di 27. Okt 2009, 18:25
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Die Hundehalterhaftung, also auch die Haftung für einen Hund, ist in den §§ 833, 834 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) geregelt.

Der Schadensersatzrecht des Bürgerlichen Gesetz Buchs setzt regelmäßig Verschulden voraus. Zum Schadensersatz verpflichtet ist, wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, das Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt (§ 823 BGB ff ). Verschulden heißt also Vorsatz oder Fahrlässigkeit.

Ohne Verschulden greift eine Haftungsverpflichtung nur in Ausnahmefällen ein und zwar in Form einer sogenannten Gefährdungshaftung. Die Einführung der Gefährdungshaftung wurde notwendig bei fortgeschrittener technischer Entwicklung und des Betriebes gefährlicher Einrichtung wie Eisenbahn, Kraftfahrzeuge, Flugzeuge etc. Die wohl bekannteste Form der Gefährdungshaftung ist die des Halters eines Kraftfahrzeuges.

Die Haftung für den Hund ist eine solche Gefährdungshaftung.

Der Halter eines Hundes haftet in gleicher Weise für Schäden, die von einem Hund angerichtet werden, dessen Halter er ist. Lediglich bei der Haltung von Hunden zu Arbeitszwecken sieht das Gesetz eine Entlastungsmöglichkeit vor.

Das Gesetz erklärt den Begriff der Haltereigenschaft nicht. Es besteht jedoch in der Rechtsprechung Einigkeit, dass die Haltereigenschaft ein rein tatsächliches Verhältnis ist und es auf die Eigentumsverhältnisse an dem gehaltenen Hund nicht ankommen. Im Regelfall ist allerdings der Halter eines Hundes auch dessen Eigentümer und aus der Eigentümereigenschaft kann sich ein Hinweis auf die Haltereigenschaft ergeben.

Hundehalter ist jemand, der den Hund in seinen Haushalt aufgenommen hat oder in seinen Wirtschaftsbetrieb und ihn im eigenen Interesse nutzt, ihn versorgt und ernährt.

Die Hundehaltung beginnt mit der Aufnahme des Hundes im eigenen Haushalt im „Eigeninteresse.“ Bis zur tatsächlichen Übergabe bleibt der Verkäufer Halter des Hundes. Der Käufer wird es mit der tatsächlichen Übernahme.

Es können auch mehrere Personen Hundehalter sein.Da es sich hier um ein rein tatsächliches Verhältnis handelt, können auch minderjährige oder beschränkt geschäftsfähige Personen Hundehalter sein.

Überlässt ein Hundehalter die Aufsicht über seinen Hund einer anderen Person, so haftet diese Person als Tierhüter genau so wie der Hundehalter. Beide können nebeneinander haften. Als Tierhüter bezeichnet man jemanden, der durch Vertrag die Aufsicht über ein Tier übernommen hat. Solche Verträge können ohne Schriftform abgeschlossen werden, teilweise einfach durch schlüssiges Verhalten.

Der Hundehalter haftet für die sich verwirklichende Tiergefahr mit seinem gesamten Vermögen. Früher brauchte ein Hund nicht haftpflichtversichert zu werden. Inzwischen wird das durch Landesgesetze vorgeschrieben.

Die Hundehalterhaftung erfordert, dass der eingetretene Schaden aus einer typischen Tiergefahr herrührt, sprich aus der Unberechenbarkeit des Hundes. Die Schadenersatzverpflichtung ist begrenzt auf den Schaden, der aus der Tötung eines Menschen, aus der Verletzung von Körper oder Gesundheit eines Menschen oder aus der Beschädigung einer Sache entsteht. Bei Verletzung eines Menschen ist ein Schmerzensgeld zu zahlen. Es ist eine besondere Regelung, da in anderen Fällen der Gefährdungshaftung ein Schmerzensgeld nicht verlangt werden kann. Zu tragen sind weiter Heilbehandlungskosten, Verdienstausfall und alle sonstigen Aufwendungen im Zusammenhang mit der Verletzung bzw. Beschädigung.

Die Gerichte stellen an die Beaufsichtigung von Tieren sehr hohe Anforderungen.

So darf ein Hund beispielsweise nicht allein auf der Straße herumlaufen. Auch das unbeaufsichtigte Anbinden vor einem Laden kann als ungenügende Beaufsichtigung angesehen werden, selbst bei im allgemeinen folgsamen und friedfertigen Tieren.

Immer wieder beschäftigen sich die Gerichte mit der Situation, dass es zu Kämpfen und Auseinandersetzungen zwischen Hundes kommt. Grundsatz in diesen Fällen ist, dass hier die Hundehalter für den Fremdschaden haftet, den sein Hund im Zuge der Auseinandersetzung angerichtet hat. Das kann sich sowohl auf einen Sachschaden wie auch auf einen Personenschaden beziehen.

Greifen die Hundehalter oder gar unbeteiligte Dritte ein und werden dabei verletzt, haben sie ebenfalls Anspruch auf Schadensersatz. In der Literatur wird oft vorgetragen, dass dann ein Mitverschulden anzurechnen ist. Dies entspricht jedoch nicht der praktischen Erfahrung der letzten Jahre. Die Gerichte kommen sehr selten zu dem Ergebnis, dass ein Mensch, der durch ein Tier verletzt worden ist in irgendeiner Weise ein Mitverschulden trägt, jedenfalls dann, wenn das Tier ein Hund ist

Kommt es zu einem Verkehrsunfall zwischen Tier und Pkw oder Motorrad, kann unter Umständen die Betriebsgefahr, die vom Fahrzeug ausgeht, anspruchsmindernd angerechnet werden.

Hunde, die dem Berufe oder der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des Hundehalters dienen, sind von diesen Regelungen insoweit auszunehmen, als der Halter nachweisen kann, die sogenannte „im Verkehr erforderliche Sorgfalt“ bei der Führung des Hundes eingehalten zu haben oder der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde. Dies kommt in Betracht für Jagdhunde, Hunde der Förster, Hütehunde, der Schäfer, Polizei- oder Zollhunde, Melde-, Sanitäts-, Rettungs- oder Suchhundeentsprechender Organisationen wie DRK, Wachhunde von Betrieben, Wach- und Schließgesellschaften oder der Bundeswehr. Auch Blindenhunde und Behindertenhunde gehören zu dieser Gruppe in der Praxis.

Es kommt nicht darauf an, ob diese Hunde im Zeitpunkt der Verursachung eines Schadens gerade entsprechend ihre Verwendung geführt werden. Auch wenn sie im Freizeitbereich geführt werden, unterliegen sie nicht den strengen Vorschriften, die für andere Hunde gelten. Sie sind immer „Diensthunde“. Der Hundehalter kann sich von der Haftung entlasten, wenn er den Nachweis bringt, dass er seine Aufsichtspflicht gegenüber dem Hund nachgekommen ist bzw. der angerichtete Schaden auch eingetreten wäre, wenn er diese korrekt wahrgenommen hätte.

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Wolf, Amaroq, zum Vater nehme ich dich.
Meine Füße laufen, weil du bist.
Mein Herz schlägt, weil du bist.
Lieben kann ich,weil du bist.(J.C.George)

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Liebe Grüße
Marion und Sally


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